Rechtsprechung
BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 21.03.1972 - II OE 111/68
- BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66
Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private …
Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
Die nach Art. 7 Abs. 4 GG für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit einer Ersatzschule maßgebenden bundesrechtlichen Grundsätze sind im Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) im einzelnen dargelegt worden; ergänzend hierzu hat sich der Senat in der vorliegenden Sache in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6 = MDR 1969, 168 = DÖV 1969, 395) geäußert.Auf die Notwendigkeit der Einzelfallwürdigung bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit einer Ersatzschule ist demgemäß in BVerwGE 27, 360 (366) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] ausdrücklich hingewiesen worden.
Soweit sich über den Einzelfall hinausgehende allgemein gültige bundesrechtliche Grundsätze für die angemessene Bewertung der vom Schulträger der Schule zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände sowie für seine persönlichen Leistungen aufstellen lassen, sind die maßgebenden Gesichtspunkte bereits in BVerwGE 27, 360 (365 f.) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] dargelegt worden.
Von der konkreten Fallgestaltung abhängig ist auch die Ermittlung des Betrages, der als angemessene Berücksichtigung persönlicher Leistungen des Schulträgers im Sinne der Entscheidung in BVerwGE 27, 360 (366) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] anzusehen ist.
Entgegen dem Beschwerde vorbringen weicht das Berufungsurteil auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 27, 360 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Beschwerde legt keine Abweichung in diesem Sinne dar, sondern macht die Nichtberücksichtigung bzw. fehlerhafte Berücksichtigung von tatsächlichen Umständen geltend, die nach Meinung des Klägers auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 27, 360 zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof hätten führen müssen.
Mit seiner Rüge, die Würdigung des Berufungsurteils beruhe auf einer Abweichung von der Entscheidung in BVerwGE 27, 360, wendet sich der Kläger in Wahrheit nur gegen das Ergebnis, zu dem die Anwendung der in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegten Rechtsgrundsätze auf seinen konkreten Fall geführt hat.
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Träger einer Ersatzschule könne außer einer Vergütung seiner persönlichen Leistung grundsätzlich auch eine angemessene Verzinsung des Schul Vermögens in Rechnung stellen - von einer Verzinsung des Anlagevermögens, wie sie dem Kläger vorschwebt, ist in BVerwGE 27, 360 (366) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] keine Rede -, liegt schon deswegen keine Abweichung vor, auf der das Berufungsurteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruhen kann, weil das Berufungsgericht die Klage ebenfalls abgewiesen hätte, wenn es dem Kläger schon dem Grunde nach keine Kapitalverzinsung zugebilligt hätte.
- BVerwG, 30.08.1968 - VII C 9.68
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
Nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung erneut zurück, und zwar mit der Begründung, der Kläger habe aus Art. 7 Abs. 4 GG keinen Subventionierungsanspruch, weil seine Ersatzschule nach den von ihm selbst vorgetragenen Zahlen über die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hilfsbedürftig sei.Die nach Art. 7 Abs. 4 GG für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit einer Ersatzschule maßgebenden bundesrechtlichen Grundsätze sind im Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG VII C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) im einzelnen dargelegt worden; ergänzend hierzu hat sich der Senat in der vorliegenden Sache in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6 = MDR 1969, 168 = DÖV 1969, 395) geäußert.
- BVerwG, 11.05.1971 - VI B 59.70
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zusage der Übernahme in den …
Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
Dazu wäre es notwendig gewesen, daß in der Beschwerde die Tatsachen - insbesondere die konkreten, nach Meinung des Klägers zu Unrecht vertauschten Zahlen - und die Beweismittel entweder im einzelnen genannt oder zumindest durch Bezugnahme auf bestimmte Stellen in früheren Schriftsätzen leicht auffindbar gemacht worden wären, um - dem Zweck des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend - das Beschwerdegericht von einer umfangreichen Sichtung der Streitakte zu entlasten (Beschluß vom 11. Mai 1971 - BVerwG VI B 59.70 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 81).
- BVerwG, 01.12.1969 - VI B 60.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
Mit derartigen Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorliegenden Einzelfalles durch das Berufungsgericht kann der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht dargetan werden (vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1969 - BVerwG VI B 60.68 - [VerwRspr. 22 S. 233/234] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 09.12.1971 - VIII B 32.69
Rechtmäßigkeit des Vollzugs einer Heizungsanordnung und der Beschlagnahme eines …
Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
Eine solche wäre nur dann zu bei jahen, wenn das Berufungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage eine Rechtsauffassung vertreten hätte, die unvereinbar wäre mit derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung seiner Beantwortung derselben Rechtsfrage zugrunde gelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 32.69 - und vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII B 41.72 -). - BVerwG, 11.07.1972 - VIII B 41.72
Mehrbedarf an Wohnfläche für persönliche oder berufliche Zwecke - Zulässigkeit …
Auszug aus BVerwG, 30.03.1973 - VII B 39.72
Eine solche wäre nur dann zu bei jahen, wenn das Berufungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechtsfrage eine Rechtsauffassung vertreten hätte, die unvereinbar wäre mit derjenigen, die das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung seiner Beantwortung derselben Rechtsfrage zugrunde gelegt hat (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1971 - BVerwG VIII B 32.69 - und vom 11. Juli 1972 - BVerwG VIII B 41.72 -).
- BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86
Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen …
Soweit sich seiner bisherigen Rechtsprechung zur Privatschulsubventionierung (BVerwGE 23, 347; 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 11/67]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]; 74, 134 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; ferner Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - und Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - ) etwas anderes entnehmen läßt, hält der Senat nicht daran fest. - BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 102.86
Umfang der sozialstaatlichen Pflicht zur Förderung und zur Erhaltung des privaten …
Soweit sich seiner bisherigen Rechtsprechung zur Privatschulsubventionierung (BVerwGE 23, 347; 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 11/67]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]; 74, 134 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; ferner Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - und Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - ) etwas anderes entnehmen läßt, hält der Senat nicht daran fest. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2012 - 2 L 73/09
Mecklenburg-Vorpommern; Privatschulfinanzierung 2006
Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2012 - 2 L 44/09
Höhe der staatlichen Finanzierungshilfe zur Privatschulfinanzierung im Jahre 2005
Dasselbe gilt für das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. vom 30.03.1973 - VII B 39.72 -, Rn. 1, zit. nach juris). - BVerwG, 06.04.1989 - 7 B 138.88
Rechtsmittel
Die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 27, 360; Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 9.68 - (Buchholz Nr. 6 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - (Buchholz Nr. 8 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - (Buchholz Nr. 14 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 13. November 1973 - BVerwG 7 B 20.73 - (Buchholz Nr. 15 zu Art. 7 Abs. 4 GG) - äußern sich nicht zu einer etwaigen Verpflichtung des Staates, Leistungen von Ersatzschulträgern an betriebliche Unterstützungskassen zu subventionieren. - BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73
Betreiben einer genehmigten privaten Einheitsschule als Ersatzschule nach dem …
Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]). - BVerwG, 02.02.1982 - 7 B 25.81 Die Beurteilung, welche Bewertung der persönlichen Leistungen des Schulträgers im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Ersatzschule angemessen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat deswegen keine grundsätzliche, d.h. gerade über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung (vgl. dazu Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).
- BVerwG, 14.03.1975 - VII B 55.74 W. F.: Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6; DÖV 69, 395; MDR 69, 168.}} ) und vom 04.07.1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8] ); Beschlüsse vom 30.03.1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14] ) und vom 13.11.1973 - BVerwG VII B 20.73 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 15] ) und die damit höchstrichterlich als geklärt anzusehen.